Wie ein Solarium arbeitet
Leuchtstoffröhren oder Hochdruckstrahler erzeugen ultraviolette Strahlung, die durch eine Acrylscheibe auf die Haut trifft. Die Bräunung entsteht durch die Reaktion der Haut auf diese Strahlung. Wärme ist dabei ein Nebeneffekt und nicht der Zweck des Geräts.
Entscheidend für die Wirkung auf die Haut ist die erythemwirksame Bestrahlungsstärke, also der auf die Hautrötung bezogene Anteil der Strahlung. Für sie gelten Grenzwerte, und Geräte werden nach ihrem UV-Typ gekennzeichnet.
Die gängigen Bauarten
Liege. Bestrahlung von oben und unten im Liegen, große Bestrahlungsfläche, fester Abstand zur Haut.
Turm oder Standgerät. Bestrahlung im Stehen, ringsum angeordnete Röhren. Der Abstand zur Haut ergibt sich aus der Körperhaltung.
Gesichtsbräuner und Teilgeräte. Bestrahlung einzelner Körperpartien mit kleinerer Fläche.
Die Bauform bestimmt Fläche und Abstand und damit, wie viel Strahlung wo ankommt. Sie ist deshalb kein reines Komfortmerkmal.
Die Rechtslage in Deutschland
Zwei Regelwerke sind hier maßgeblich.
Das Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSG) verbietet Minderjährigen die Nutzung von Solarien in Sonnenstudios und vergleichbaren Einrichtungen. Das Verbot gilt seit 2009 und kennt keine Ausnahme mit Einverständnis der Eltern.
Die Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV) regelt den gewerblichen Betrieb: Anforderungen an die Geräte, die Pflicht zu fachkundigem Personal, die Information und Beratung der Nutzerinnen und Nutzer sowie die Feststellung des Hauttyps. Die Anforderungen der früheren UV-Schutz-Verordnung sind darin aufgegangen.
Für Geräte im privaten Umfeld gelten die Betreiberpflichten des gewerblichen Betriebs nicht in gleicher Weise. Die Wirkung der Strahlung auf die Haut ändert sich dadurch nicht.
Die gesundheitliche Einordnung
Die Internationale Agentur für Krebsforschung der WHO stuft UV-Strahlung einschließlich der von Bräunungsgeräten als krebserregend für den Menschen ein. Das ist die Einordnung, die dem Rechtsrahmen oben zugrunde liegt.
Diese Seite gibt dazu keine Nutzungsempfehlung ab, in keine Richtung. Wer für sich eine Entscheidung treffen will, findet die belastbare Auskunft bei einer Hautärztin oder einem Hautarzt und bei den Informationen des Bundesamts für Strahlenschutz, nicht in einem Ratgebertext.
Von einer verbreiteten Behauptung halten wir uns ausdrücklich fern: dass die Solariennutzung ein geeigneter Weg zur Vitamin-D-Versorgung sei. Der Vitamin-D-Status ist eine medizinische Frage, und ein Bräunungsgerät ist kein Mittel, mit dem sich diese Frage in Eigenregie klären lässt.
