Solarium: welche Regeln in Deutschland gelten

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Für Solarien gilt in Deutschland ein eigener Rechtsrahmen. Minderjährigen ist die Nutzung gesetzlich verboten, und für den gewerblichen Betrieb schreibt die NiSV Fachkunde, Beratung und Gerätegrenzwerte vor.

UV-Röhren einer Solariumsliege hinter einer Acrylscheibe, Nahaufnahme im ausgeschalteten Zustand

Die kurze Antwort

Zwei Regelwerke bestimmen den Rahmen: das NiSG verbietet Minderjährigen die Nutzung, die NiSV regelt den gewerblichen Betrieb. Beide gelten unabhängig davon, wie ein Studio wirbt.

Das Nutzungsverbot für Minderjährige

Das Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen untersagt Personen unter 18 Jahren die Benutzung von Anlagen zur Bestrahlung der Haut mit künstlicher UV-Strahlung in Sonnenstudios und vergleichbaren Einrichtungen. Das Verbot besteht seit 2009.

Es ist nicht abdingbar: eine Einwilligung der Eltern hebt es nicht auf. Betreiber sind gehalten, das Alter zu prüfen.

Was die NiSV vorschreibt

Die Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen regelt den gewerblichen Betrieb von UV-Bestrahlungsgeräten. Die Kernpunkte:

  • Während der Betriebszeiten muss fachkundiges Personal verfügbar sein.
  • Nutzerinnen und Nutzer sind vor der ersten Anwendung zu informieren und zu beraten, einschließlich der Feststellung des Hauttyps.
  • Für die Geräte gelten Anforderungen an die Bestrahlungsstärke; die erythemwirksame Bestrahlungsstärke ist begrenzt.
  • Der Betrieb reiner Selbstbedienungsgeräte ohne verfügbares Fachpersonal ist nicht zulässig.

Die Anforderungen der früheren UV-Schutz-Verordnung sind in der NiSV aufgegangen.

Private Geräte

Die Betreiberpflichten richten sich an den gewerblichen Betrieb. Wer ein Gerät privat besitzt, unterliegt diesen Pflichten nicht in gleicher Weise. Die Wirkung der Strahlung auf die Haut ändert das nicht, und das Fehlen einer Beratungspflicht ist keine Aussage über Unbedenklichkeit.

Die gesundheitliche Einordnung

Die Internationale Agentur für Krebsforschung der WHO stuft UV-Strahlung einschließlich der aus Bräunungsgeräten als krebserregend für den Menschen ein. Das ist der Hintergrund, vor dem der oben beschriebene Rechtsrahmen entstanden ist.

Wo die Redaktion aufhört

Ob eine Nutzung im Einzelfall vertretbar ist, welcher Hauttyp vorliegt und welche Vorerkrankungen dagegen sprechen, beurteilt eine Hautärztin oder ein Hautarzt. Ausführliche Informationen zu UV-Strahlung veröffentlicht das Bundesamt für Strahlenschutz. Diese Seite gibt dazu keine Empfehlung ab.

Technik und Bauarten stehen auf der Seite zum Solarium.

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